Renntraining und Skirennen

Renntraining und Skirennen – eine rechtliche Betrachtung von Werner Senn, Mitherausgeber von alpinesicherheit.com. Fotos und Überarbeitung von Christian Klingler. Der Originalartikel erschien 2005 im Buch “Ratgeber Skirecht” und wurde 2023 aktualisiert.

Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Skirennens oder Snowboardrennens sind wesentlich strenger als die an den Pistenhalter. Der/die Teilnehmer:in an einem Skirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert. Das gilt sinngemäß auch für das Renntraining.

Skirennen und Renntraining - Klar abgegrenztes Renngelände in St. Anton
Skirennen und Renntraining – deutlich abgegrenztes Renngelände in St. Anton

Die Haftungsfrage bei Rennen oder Renntraining

Stellt der Pistenerhalter einem Veranstalter (zB. Skiclub) ein Gelände zur Durchführung eines Rennens oder Trainings zur Verfügung, so haftet der Veranstalter für die Einhaltung der Sicherungspflicht gegenüber den Teilnehmern, Zuschauern und sonstigen Beteiligten.

Wesentliche Verantwortung des Pistenerhalters ist, dass das zur Verfügung gestellte Gelände deutlich von der übrigen Piste abgegrenzt wird und so als Sondergelände erkennbar ist.  

Wird ein Rennen ohne Mitwirkung eines Seilbahnunternehmens durchgeführt, so liegt die Verantwortung grundsätzlich bei der veranstaltenden Organisation. Der Organisator hat dafür zu sorgen, dass das Rennen auf einer Skiabfahrt durchgeführt wird, die für die übrigen Pistenbenützern nicht zugänglich ist.

Absperrungen und Streckendienst

Für FIS-Rennen bzw. Weltcup-Rennen gibt es ganz spezielle Richtlinien, aber auch bei lokalen Veranstaltungen muss die Rennstrecke zumindest deutlich mit Seilen oder Zäunen abgesperrt werden.

Eventuell müssen Abschrankungen errichtet werden um andere Pistenbenützer von den abgesperrten Pistenabschnitten fernzuhalten. Sinnvoll ist, dass der Organisator einen Streckendienst einsetzt, der die Absperrungen und Abschrankungen überwacht. Ganz wichtig ist auch, dass der Zielbereich so gestaltet wird, dass man nicht ungebremst in den übrigen  Pistenbereich gelangt (Zielsack).

Renntraining

Bei individuellem Renntraining auf nicht abgesperrten Pisten muss der Rennfahrer oder die Rennfahrerin wie jeder andere Skifahrer die Pistenregeln beachten.

Wird das Renntraining in Gruppen durchgeführt, so trifft den/die Trainingsleiter:in dieselbe Verantwortung wie den Organisator.

Wenn innerhalb eines abgesperrten Trainingsgeländes mehrere Gruppen trainieren (zB im Herbst am Gletscher nebeneinander), muss innerhalb dieser Gruppen eine Regelung für ein sicheres Training getroffen werden.

Sobald das Trainingsgelände verlassen wird, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, damit der übrige Pistenbetrieb nicht gefährdet wird. Seilbahnunternehmen als Pistenhalter müssen die Organisatoren wenn nötig darauf hinweisen.

Atypische Gefahr

Wenn das Veranstaltungsgelände räumlich nahe am allgemeinen Pistenbetrieb liegt und keine gut erkennbare Absperrung aufweist, wird dadurch eine atypische Gefahrenstelle eröffnet.

Renngelände nahe am allgemeinen Pistenbetrieb und keine Absperrung = atypische Gefahr

Keine atypische Gefahr entsteht hingegen, wenn ein Pistenbenützer erkennen kann, dass

  • auf der von ihm befahrenen Piste ein Skirennen stattfindet und
  • wenn die Teile der Piste, auf denen das Rennen stattfindet, vom Veranstalter deutlich und weiträumig abgegrenzt wurden.

Welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungspflicht geeignet sind, lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beurteilen.

Weltcuprennen in St. Anton: klar abgegrenzt vom allgemeinen Pistenbetrieb
Weltcuprennen in St. Anton: klar abgegrenzt vom allgemeinen Pistenbetrieb

Allgemeiner Pistenbetrieb einerseits und Rennbetrieb andererseits dürfen nicht gleichzeitig und am gleichen Ort abgewickelt werden.

Werner Senn

Zusammengefasst gilt grundsätzlich für Renntraining und Skirennen: Der allgemeine Pistenbetrieb und der Rennbetrieb dürfen nicht gleichzeitig und am selben Ort ausgeführt werden. Das Gelände, das für die Sportveranstaltung bestimmt ist, muss jedenfalls für den Massenskilauf gesperrt werden.

Werner Senn

Mag. Werner Senn

Jurist
Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Ski- und Snowboardunfälle
Ehem. Leiter der Abteilung II/7 Flugpolizei im BM.I
Polizeibergführer

Dieser Fachbeitrag erschien 2005 in Werner Senns (leider vergriffenem) Buch “Ratgeber Skirecht” und wurde 2023 aktualisiert.

Ratgeber Skirecht
“Ratgeber Skirecht” von Werner Senn

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