Motorschlitten gelten auf Pisten als typische Gefahr – im modernen Skipistenbetrieb hat der verantwortungsbewusste Pistenbenützer deshalb mit Motorschlitten im Einsatz zu rechnen.
Motorschlitten – oft auch als “Skidoos” bezeichnet – werden beim Pistenbetrieb vielfältig eingesetzt. Sie sind nützlich für Transporte von Personen oder Material. Häufig werden sie von der Pistenrettung genutzt, aber auch zur Wartung von Liftanlagen, zur Pflege von Pisten, Winterwanderwegen und Loipen, bei Skirennen oder für die Versorgung von Hütten. Die Verwendung ist im Tiroler Naturschutzgesetz geregelt.
Richtlinien für Motorschlitten
Eine “typische Gefahr” stellen Motorschlitten für Pistenbenützer allerdings nur dar, wenn der Betreiber die folgenden Sorgfaltspflichten beim Betrieb einhält. Die wichtigsten zwei Regeln dabei lauten:
- Mit Motorschlitten ist vorzugsweise außerhalb der Skipiste zu fahren.
- Während der Betriebszeiten sollen nur notwendige und unumgängliche Fahrten durchgeführt werden, d.h. keine “Spaßfahrten”.
Ein Materialtransport muss nicht zwingend untertags, sondern kann auch außerhalb der Betriebszeiten nach Pistenschluss erfolgen. Der OGH schätzt in seiner Rechtssprechung eine solche Fahrt als nicht notwendig ein. Hintergrund ist eine mögliche Haftung des Pistenhalters aus der Vertragshaftung mit dem Pistenbenutzer.
Weitere Empfehlungen beim Einsatz von Motorschlitten auf Skipisten lauten:
- Möglichst am Rand der Piste fahren und eine übersichtliche Strecke fahren.
- Möglichst langsam fahren an engen und unübersichtlichen Stellen und dabei akustische Warnsignale geben.
- Die Geschwindigkeit den objektiven Gegebenheiten anpassen.
- Eine Engstelle muss während der Fahrt eines Motorschlittens sogar gesperrt werden, wenn dort keine risikofreie Begegnung zwischen einem verantwortungsvollen Pistenbenützer und dem Motorschlitten möglich ist. Solche Stellen sind oft zu schmal, zu unübersichtlich oder der Motorschlitten kann dort aus technischen Gründen nicht so langsam fahren.
- Der Motorschlitten sollte möglichst gut erkennbar sein. Das kann beispielsweise durch eingeschaltete Scheinwerfer, eine Stange mit einer Fahne oder einem gelben Blinklicht erreicht werden.
- Der Motorschlitten darf nur eingesetzt werden, soweit dies im Rahmen des zulässigen Verwendungszwecks erforderlich ist.
Werden im Skigebiet Motorschlitten verwendet, empfiehlt es sich einen allgemeinen Warnhinweis “Motorschlitten im Einsatz!” anzubringen. Dieser Hinweis sollte an deutlich sichtbaren Stellen stehen, also zB an Einstiegsstellen von Beförderungsanlagen, am Beginn von Loipen, Rodelbahnen oder ausgewiesenen Skitourenaufstiegen und an Panorama- und Orientierungstafeln.
Die Sorgfaltspflichten richten sich an den Fahrer. Sie beziehen sich aber nur auf den Zeitraum des Pistenbetriebs – vor Pistenbetrieb und nach Pistenschluss gelten sie also nicht mehr.
Ratgeber Skirecht
Dieser Artikel stammt aus Werner Senns Buch Ratgeber Skirecht und wurde 2021 aktualisiert und angepasst.
Weitere Literatur
- Leitfaden für den sicheren Einsatz von Motorschlitten
von Dr. Helmut Lamprecht, herausgegeben von der WK Salzburg
- Pistensicherungspflicht – Aktuelle Rechtsprechung zu Pistensicherung und Beschneiung
von Dr. Christoph Haidlen, CHG Rechtsanwälte
www.seilbahnrecht.at