Warum die Rechtsregel an italienischen Pistenkreuzungen abgeschafft wurde und welche Rolle die FIS-Regel 5 spielt

Die Rückkehr zur Logik

Im römischen Parlament wurde am Heiligen Abend, dem 24.12.2003, die neue italienische Skipistenordnung beschlossen. Diese sorgte weltweit, insbesondere in den benachbarten Alpenländern und natürlich gerade in Nordtirol, für Aufsehen. Nicht wegen des Datums der Beschlussfassung, sondern einiger ungewöhnlicher Regelungen.

In diesem Zusammenhang möchte ich als Sachverständiger einen Punkt herausgreifen, nämlich die Regelung zu Skiunfällen im Bereich von Pistenkreuzungen bzw. Pisteneinmündungen, wo eben die italienische Gesetzgebung damals eine Rechtsregel einführte.

Werner Senn

Mag. Werner Senn

Staatl. geprüfter Skilehrer und Skiführer, langjähriger Flugretter und Einsatzpilot
Jurist
Gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger

Die italienische Skipistenordnung von 2003 regelte in Art. 11 das Überholen und in Art. 12 die Vorfahrt an Kreuzungen. Demnach galt ab diesem Zeitpunkt an Kreuzungen die Rechtsregel: Der von rechts kommende Skifahrer hat Vorrang. Diese Regelung stand jedoch in Widerspruch zu Art. 11, wonach Überholen sowohl von links als auch von rechts erlaubt war, wodurch die Logik der Vorrangregel teilweise inkonsistent war. Und auch die einschlägigen FIS-Regeln kennen keine Rechtsregel, wie sie beispielsweise im Straßenverkehr angewandt wird.

Mit der Novellierung der überarbeiteten italienischen Skipistenordnung (gesetzvertretendes Dekret vom 28.02.2021 Nr. 40.), in Kraft getreten im Jahre 2022, entfiel nun die klassische Rechtsregel an Kreuzungen wieder. Art. 21 sieht nun vor, dass Skifahrer Fahrtrichtung und Geschwindigkeit anpassen müssen, um Zusammenstöße mit anderen Pistenbenutzern zu vermeiden. Die klassische und meiner Meinung nach auch unsachliche Rechtsregel wurde also wegen Widersprüchlichkeiten gestrichen. Sie wurde zwar in Österreich nie angewandt, aber immer wieder bei Verfahren von Rechtsanwälten ins Spiel gebracht.

Pistenkreuzungen gehören insgesamt zum normalen Erscheinungsbild von Pisten und es liegt auf der Hand, dass beim Zusammentreffen von zwei oder mehreren Pisten die Wahrscheinlichkeit einer wechselseitigen Beeinträchtigung und die Gefahr einer Kollision tendenziell höher sind als bei einer singulär verlaufenden Piste. Die Pistenerhalter stellen daher eigentlich fast schon obligatorisch Warnschilder mit der Bezeichnung „Achtung Pistenkreuzung“ auf und die Pistenbenützer werden somit auf diesen Umstand zusätzlich und warnend hingewiesen.

Zunächst ist terminologisch noch Folgendes ergänzend zu klären: Gemeinsam ist einer Pisteneinmündung und Pistenkreuzung, dass zumindest zwei Pisten aus unterschiedlichen Richtungen aufeinandertreffen. Der Unterschied liegt aber darin, dass bei der Einmündung sich beide Pisten vereinigen und daher nur mehr in einem einzigen Pistenstrang gemeinsam fortsetzen, während bei einer Kreuzung beide Pisten dann wieder eigenständig weiterführen.

Ich habe nun bei verschiedenen Unfällen im Bereich von Pisteneinmündungen oder eben Pistenkreuzungen die Meinung vertreten, dass bei solchen Kollisionen eben u.a. auch die FIS-Regel  5 anzuwenden sei, die lautet:

Einfahren und Anfahren:
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

Diese Meinung wird nun von einigen Experten nicht vertreten, sie sind vielmehr der Ansicht, dass nämlich der Skifahrer, der nicht vom freien Skiraum kommt, sondern von einer Piste oder Route in eine Pistenkreuzung oder Pisteneinmündung fährt, durch die Sonderregel 5 nicht belastet wird, sich also nicht nach oben orientieren muss. Er müsse sich grundsätzlich gemäß den FIS-Regeln 3 und 4 verhalten und auf den voranfahrenden, langsameren Pistenbenützer Rücksicht nehmen (vgl. Manhart/Manhart, Österreichisches Skirecht (3. Auflage), S. 103, ebenso ZVR 2005 S. 119-120).

Diese Sichtweise erscheint mir als SV für klar definierte Kreuzungen, wo auch der Verlauf der Pisten und der Schnittpunkt der Kreuzung klar erkennbar sind, für nicht sachgerecht. Die FIS-Regel 5 ist nämlich die einzige Regel, die eine klare Beobachtungspflicht nach oben vorsieht und die auch notwendig ist, wenn der Skisportler von der Piste A kommt und in die Piste B einfährt. Die Argumentation, dass es sich eben bei klar ersichtlichen Kreuzungen bzw. Einmündungen um kein Einfahren handle, weil der Skisportler nicht vom freien Skiraum komme, ist weder logisch noch nachvollziehbar. Der Skisportler fügt sich nämlich bei Einmündungen in den Verkehrsfluss der anderen Zielpiste ein, bei Kreuzungen befindet er sich zumindest kurzfristig im Pistenbereich der anderen, kreuzenden Piste. Warum dies also kein „Einfahren“ sein soll und dass dieses „Einfahren“ nur auf den freien Skiraum beschränkt sein soll, ist für mich daher nicht schlüssig und lässt sich auch aus der Textierung der FIS-Regel 5 nicht ableiten.

Zudem hat sich in der Rechtsprechung in Bezug auf Ein- und Losfahren die sog. 4 Sekunden-Regel etabliert, insofern man bis zu 4 Sekunden als Einfahrender gilt, nach diesem Zeitsegment gilt man als bereits in den Pistenbetrieb eingefügter Pistenbenützer. Wenn man nunmehr dieses Einfahren nicht nur auf den freien Skiraum und das Losfahren auf Pisten beschränkt, sondern auch auf Pistenkreuzungen und Einmündungen anwendet, hat man dadurch bei der Unfallanalyse ein zusätzliches Beurteilungskriterium. Demgemäß lässt sich ergänzend beurteilen, ob die auf Pistenkreuzungen aufeinandertreffenden Skisportler sachgerecht reagiert haben oder zumindest reagieren hätten können.

Der Autor stimmt der Ansicht von Manhart und auch den Ausführungen im ZVR (Zeitschrift für Verkehrsrecht) zu diesem Thema in bestimmten Fällen allerdings schon zu. Die grundsätzliche Anwendung der FIS-Regeln 3 und 4 wird nämlich dann notwendig, wenn für den Pistenbenutzer nicht mehr klar erkennbar ist, ab wann er tatsächlich von der Piste A in die Piste B einfährt, und wenn auch der klare Kreuzungsschnittpunkt nicht ersichtlich ist.

Faktum ist, dass eine Pisteneinmündung bzw. Kreuzung ein neuralgischer und kollisionsträchtiger Pistenbereich ist und nur mit entsprechender Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden darf. Die eventuellen Unfallsituationen jedoch alleine mit der universalen FIS-Regel 1 beurteilen zu wollen, erscheint zu wenig detailgenau und unpräzise, vielmehr ist von einem verantwortungsbewussten Pistenbenützer ein Blick nach oben oder eben in die Ankommrichtung der anderen Skisportler zu verlangen, so wie es die FIS-Regel 5 klar definiert, schon um eine allfällige Kollisionsgefahr rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren.

Diesbezüglich möchte ich einige Bilder von Pisteneinmündungen bzw. Pistenkreuzungen anfügen, welche die Argumentation veranschaulichen:

Bild einer Pisteneinmündung von Piste B in A. Der notwendige erforderliche Blick nach oben bei der Einfahrt ist notwendig und unerlässlich. (Bild W. Senn)
Bild einer Pisteneinmündung von Piste B in A. Der notwendige erforderliche Blick nach oben bei der Einfahrt ist notwendig und unerlässlich. (Bild W. Senn)
Bild einer Pistenkreuzung mit klarem Schnittpunkt, wo eine jeweilige gegenseitige Beobachtung mit Blick nach oben notwendig wird. (Bild W. Senn)
Bild einer Pistenkreuzung mit klarem Schnittpunkt, wo eine jeweilige gegenseitige Beobachtung mit Blick nach oben notwendig wird. (Bild W. Senn)
Pistenkreuzung, bei der der Schnittpunkt nicht klar erkennbar ist und somit auch der tatsächliche Punkt des Einfahrens nicht definiert werden kann
Bild einer Pistenkreuzung, bei der der Schnittpunkt nicht klar erkennbar ist und somit auch der tatsächliche Punkt des Einfahrens nicht definiert werden kann (Bild W. Senn)

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