Richtlinien für Alarmierung bei Canyoningunfällen

Jeder Einzelne, im Besonderen der Führer, ist verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und einen sofortigen Notruf abzusetzen, um die Rettungskette in Gang zu bringen. Daher muss jeder Führer mittels Handy oder Funkgerät in der Lage sein einen Notruf abzusetzen (zB Firmenhandy). Weiters ist er auch verpflichtet, sich im Bereich Erste Hilfe immer wieder weiterzubilden, um auf dem neuesten Ausbildungsstand zu sein.

Das Absetzen eines Notrufs nach einem Unfall hat in diesem Bereich nur über die Nummern des Alpinnotrufs 140 oder des Euronotrufs 112 zu erfolgen. Mit diesen Nummern gelangt man direkt zur Leitstelle, die den Rettungseinsatz koordiniert und die richtigen Einsatzkräfte mit der Spezialausrüstung vor Ort schickt. Es dürfen weder vom Führer noch vom Firmeninhaber eigenmächtig Rettungsaktionen in Gang gesetzt werden, da es zu einem nicht organisierten Einsatz kommen kann.

(Aussendung des Tiroler Bergsportführerverbands vom Juli 2004 zu Canyoning

Richtlinien für
Canyoning-Alarmierung

Schreibe einen Kommentar